Der Beitritt in den Verein erfolgt durch Unterfertigung der Beitrittserklärung, Erteilung eines Abbuchungsauftrages und Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand. Von dieser Aufnahme in den Verein wird das Mitglied getrennt mit eigener Post schriftlich verständigt. Ab diesem Zeitpunkt besitzt das Mitglied alle Rechte und Pflichten, vor allem die Flugberechtigung. Der Vorstand kann jedoch den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
| einmalige Eintrittsgebühr MFU | € 110,- |
| Mitgliedsbeitrag pro Jahr (ordentl. und a.o. Mitglieder): |
€ 220,- jeweils fällig zu Jahresbeginn sowie € 3,50 / Monat für die erweiterte CSL-Versicherungsdeckung direkt eingehoben - siehe VERSICHERUNG |
| UNION Versicherung | derzeit € 2,91/Jahr verpflichtend - siehe VERSICHERUNG |
| Sicherstellung (einmalig) | € 500,- |
Die Sicherstellung dient der Abdeckung etwaiger Verpflichtungen des Mitgliedes dem Verein gegenüber; sie wird bei Austritt dem Mitglied rückerstattet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressänderungen, Änderungen bei seinen Pilotenlizenzen und sonstigen Berechtigungen sofort dem MFU-Büro schriftlich bekannt zugeben.
2. Bürostunden
Sie können uns werktags unter den Telefonnummern +43/(0)2243-34500 und +43/(0)664-5201330 von 8:00 –17:00 Uhr persönlich erreichen. Weiters steht Ihnen unser FAX (Durchwahl 13) zur Verfügung (vor allem für Störungsinformationen; siehe Pkt. 10).
Die Borddokumente befinden sich beim General Aviation-Center am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost .
3. Fluglehrer
Die Fluglehrer stehen gerne - nach vorheriger Vereinbarung - für Privatpiloten-Grundschulungen, Segelflugschulung, Motorseglerschulung, Nachtsichtflug-Schulung, Instrumentenflugschulung, Berufspilotenschulung, Fluglehrerschulung, 2-mot-Schulung (multiengine), Kunstflugschulung, Gefahreneinweisungen, erweiterte Gefahreneinweisungen, Schleppschulung, Typeneinweisungen (Pkt. 5), Flugsimulatorschulung sowie Überprüfungsstarts (Pkt 6.) zur Verfügung. Die Liste der MFU-Vereins-Fluglehrer kann von der Vereinsleitung jederzeit angefordert werden.
Terminvereinbarungen sind bitte mit den Fluglehrern direkt koordinieren und in die elektronische Reservierungsliste im Internet unter >>BUCHUNG<< einzutragen. Telefonlisten unserer Fluglehrer können angefordert werden. Sämtliche Fluglehrer-Leistungen am Fluggerät werden von den Fluglehrern direkt erbracht und sind keinesfalls Vereinsleistungen (kein Angestelltenverhältnis). Die Verrechnung der Lehrergebühr erfolgt daher mit den Fluglehrern immer direkt unmittelbar nach erbrachter Leistung.
4. Flugberechtigung
Flugzeuge und Simulatoren der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG dürfen grundsätzlich nur von Vereinsmitgliedern geflogen werden,
*) die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind,
*) die entsprechenden gesetzlich vorgesehenen und vereinsinternen Berechtigungen für das Fliegen auf bestimmten Flugzeugtypen und im Reservierungssystem gebucht haben.
Flugberechtigung die aufgrund früherer Vereinsrichtlinien erlangt wurden behalten weiterhin ihre Gültigkeit (Grandfather’s right).
Bei Mitgliedern, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, behält sich der Vorstand vor die Flugberechtigung nur gegen Vorauszahlung der zu erwartenden Fluggebühren zu erteilen.
Verwendung: Die Flugzeuge dürfen nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden.
Für Piloten mit Anerkennungs-Lizenzen ist zu der Typeneinweisung nach Pkt. 5 der Nachweis eines Alpeneinführungsfluges mit einem Motorfluglehrer der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg am Doppelsteuer erforderlich, d.h. es ist der Alpenhauptkamm zwischen Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die Kenntnis des jeweiligen gültigen Handbuches, der Avionik sowie der unter Pkt. 4.1 angegebenen Mindestflugstunden.
Zumindest eine einmalige Teilnahme am vereinsinternen ½-Tagesseminar zum Thema: „Motor starten, Flugplatzinfrastruktur, Avionik“. Erstmaliger Seminartermin 2005. Bis dahin gelten Berechtigungen ohne Seminar.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Missachtung dieser Bestimmungen den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich zieht: Das bedeutet, dass der verantwortliche Pilot für den gesamten Schaden, der durch das Fehlverhalten entstanden ist, aufkommen muss.
4.1 Mindestflugerfahrung
Als Mindestflugerfahrung zur Benützung folgender Flugzeuge gelten für
C 172: OE-DVK ......................... 60 h Gesamtflugzeit
C 172: D-ECVC ......................... 70 h Gesamtflugzeit
C 172: D-EGBP ....................... 150 h Gesamtflugzeit *)
PA 23: D-GGGG ...................... 200 h Gesamtflugzeit, davon 25 h Klasse C *)
SUBA: DEIDW .................................... Einzelvereinbarung
LA 4: OE-WWW ....................... 200 h Gesamtflugzeit, Lake Flight Training Course
Für Piloten die ihre PPL-Ausbildung bei unseren Vereinen auf einem der unter Pkt. 6. angeführten Flugzeuge absolviert haben gelten die Mindeststundenerfordernisse nicht.
*) Keine Platzrunden ausgenommen mit Vereinsfluglehrer.
4.2 Flugverfahrenstrainer / Simulator
Unsere Flugverfahrenstrainer/Simulatoren dürfen nur mit einem berechtigten Fluglehrer nach vorheriger Reservierung im MFU-Buchungssystem in Betrieb genommen werden. Die Betriebszeiten sind inklusive Zählerstand in einem eigenen Simulator-Logbuch verpflichtend einzutragen.
5. Typeneinweisung
Für die vereinsinterne Flugberechtigung ist ausnahmslos eine Einweisung auf dem jeweiligen Flugzeugtyp notwendig bzw. benötigen generell jeweils einer eigenen Einweisung. Einweisungen sind durch einen Vereinsfluglehrer im vorgesehenen Umfang ausnahmslos nach MFU-Checkfomular vorzunehmen.
Für Wasserflug gilt verpflichtend die Absolvierung des Lake Flight Training Kurses, sowie eine dem Können nach abhängige Freigabe durch den Vorstand.
In unseren Vereinen gibt es derzeit folgende Serien:
a.) Motorsegler HB
b.) Katana
c.) Cessna Hochdecker
d.) SUBA (Kunstflug)
e.) Piper PA 23 (Multi-Engine)
f.) Lake (Wasserflug)
*) Für C 150 bzw. DV20 entfällt die Einweisung, sofern die PPL-Ausbildung bei unseren Vereinen auf dieser Type stattgefunden hat.
*) Die Einweisung auf die C 172 Rocket ist vorerst mit der D-ECVC durchzuführen und gilt dann sinngemäß auch für die D-EGBP - jedoch die Avionik auf der D-EGBP sowie die Einweisung auf den Autopiloten erfordert als zweiten Schritt zusätzlich eine Avionikeinweisung. Erst mit der Zusatzeinweisung darf dann die D-EGBP geflogen werden.
*) Die Einweisung auf die Lake LA 4/200EP vollzieht sich im Rahmen des verpflichtenden jährlichen Lake Trainings Kurses, indem die Befähigung überprüft und verlängert wird.
Auf die erforderlichen Mindestflugstunden des Piloten können bis zu 10 Segelflugstunden oder Motorseglerstunden angerechnet werden (Flugbuch-Nachweis erforderlich). Weiters kann auf die jeweils erforderliche Mindestflugstundenzahl Flugzeit, die auf gleichen Typen geflogen wurde, angerechnet werden. Für die Anrechnung von Simulatorstunden gelten, wenn nicht anders von der Vereinsleitung bestimmt, die gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Einweisung auf einem MFU-Flugzeug berechtigt den eingewiesenen Piloten nicht ein Flugzeug der niederen Gruppen automatisch zu fliegen sondern es bedarf vorher einer Beurteilung/Freigabe durch einen unserer Vereins-Fluglehrer mit Eintragung im Flugbuch des Piloten sowie im vereinsintern vorgeschriebenen MFU-Checkflugformular.
5.1 Die Typeneinweisungen können bei folgenden Einweisungspiloten erfolgen:·
MFU-Fluglehrern (Siehe Punkt 3) sowie durch MFU-ermächtigte Einweisungspiloten (Liste liegt im MFU Büro auf)
Selbstverständlich kann auch eine Klassenberechtigung im Rahmen unserer 2-mot-Ausbildungsberechtigung erworben werden. Diese wird dann nach einem Prüfflug mit einem Prüfer der AUSTRO CONTROL in den jeweiligen Pilotenschein eingetragen.
6. Überprüfungsstarts
90-Tage Regel: Einmal erworbene Flugberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit wenn der Pilot innerhalb der letzten 90 Tage nicht zumindest 3 Starts und Landungen auf dem jeweils hochwertigsten Typ einer Serie als PIC oder mit Fluglehrer absolviert hat. Zur neuerlichen Erlangung der Flugberechtigung ist ein Checkflug mit einem unserer Vereinsfluglehrer oder einem von der MOTORFLUGUNION ermächtigten Einweisungspiloten zu absolvieren.
Hinweis: Nach JAR-FCL muss alle 90 Tage vor einem Nachtsichtflug mit Passagieren eine Landung ohne Passagiere durchgeführt werden.
Jahresregel: Einmal pro Jahr mindestens ist ein Überprüfungsstart verpflichtend vorgeschrieben.
Wasserflug: Zu Aufrechterhaltung der Versicherungschutzes ist jährlich am Lake Trainings-Kurs teilzunehmen.
6.1 Überprüfungsflüge, Eintragung des Funkerzeugnisses
Überprüfungsflüge nach ZPE (§ 34 ZLPV), IFR-Checkflüge sowie Eintragungsflüge für Funkerzeugnisse werden, nach Voranmeldung, im MFU-Büro organisiert.
7. Flugzeugreservierungen
Um eine reibungslose Flugzeug- oder Simulatorbereitstellung für alle Mitglieder zu ermöglichen, muß jeder Flug rechtzeitig und verbindlich in die elektronische Reservierungsliste (BUCHUNG) eingetragen werden. Eine Inbetriebnahme eines Vereinsflugzeuges oder Simulators ist generell untersagt, wenn es nicht in der Reservierungsliste eingetragen ist. Von dieser Regelung ist lediglich der Obmann ausgenommen. Änderungen in der Reservierung kann nur der Obmann verfügen und gelten damit automatisch als verbindlich.
Schadenersatzforderungen wegen Ausfall oder Nichtzustandekommen der Verwendung des jeweiligen reservierten Gerätes können daraus nicht abgeleitet werden.
7.1 Name, auf den die Reservierung lautet:
Die Reservierungen dürfen nur auf den Namen des verantwortlichen Piloten (PIC) lauten. Bei etwaigen Unfällen gilt für die Flugunfallkommission, in Ermangelung anderer Angaben, der eingetragene Pilot als PIC. Nur der eingetragene Pilot hat das Flugrecht. Die Weitergabe einer Reservierung auf ein anderes Mitglied, das nicht in der Reservierungsliste steht, ist nur dann möglich, wenn keine andere Reservierung auf der Warteliste („WL“) eingetragen ist.
7.2 Kontrolle der Reservierung vor dem Abflug:
Vor Abflug kontrollieren Sie bitte unbedingt Ihre Reservierung auf Fehleintragungen. Korrigieren Sie diese allenfalls, so daß auch andere Piloten rechtzeitige Eintragungen vornehmen können.
7.3 Absprachen zwischen Piloten:
Verlängerungen von Reservierungen, Tausch zwischen Reservierungen verschiedener Flugzeuge etc. können nur dann erfolgen, wenn kein auf der Warteliste ("WL") stehender Pilot betroffen ist. Siehe auch Punkt 7.5.
7.4 Nicht-Inanspruchnahme einer reservierten Maschine oder Flugsimulators, wenn zutreffend die daraus resultierende Fluglehrerentschädigung:
Sollten Sie an der Durchführung Ihres Fluges verhindert sein, bitten wir Sie - im Interesse aller Mitglieder - um unverzügliche Stornierung der Eintragung. Andernfalls kann ein Pönale von € 50,-/je reservierter Flug-/Trainingsstunde verrechnet werden.
Ist der Fluglehrer nicht rechtzeitig vom Storno verständigt worden und wartet am Gerät und/oder hat hierfür eine Anfahrt getätigt, so ist diesem der verursachte Schaden zu ersetzen. Gleichzeitig ist zum Entschädigungsbetrag zumindest eine Lehrer-Stunde zu ersetzen.
Weiters wäre ein allenfalls unter Warteliste ("WL") eingetragener Pilot unbedingt zu verständigen.
Eine halbe Stunde nach Charterbeginn verfällt die Reservierung.
7.5 Flugrecht:
Grundsätzlich hat der in den Reservierungslisten stehende Pilot bis max. eine halbe Stunde nach Charterbeginn das Flugrecht. Nach Ablauf einer halben Stunde hat ein allenfalls auf "WL" stehender Pilot das Flugrecht, danach alle anderen MFU-Mitglieder. Ist keine Reservierung eingetragen, so kann jeder MFU-Pilot die Maschine benutzen, sofern er vor Abflug die voraussichtliche Flugzeit in die Reservierungsliste einträgt.
Vorraussetzung: Erfüllung der Punkte 5. und 6.
7.6 Reservierungen:
Die Reservierungen erfolgen durch die Piloten/Pilotinnen selbstständig via Internet über das elektronische Reservierungssystem unter www.mfu.at/aeronote. Bei Ausfall des elektronischen Reservierungssystems ist die jeweilige Reservierung über die Vereinsleitung vorzunehmen. Bei Reservierung bitte Ihre Telefonnummer angeben, um Sie gegebenenfalls von einer Änderung, einem technischen Ausfall etc. verständigen zu können.Eintragungen in die Reservierungsliste sind ausnahmslos von den Piloten vorzunehmen. Von Ihnen sind folgende Angaben zu machen:
- Name des PIC
- Reservierungszeitraum·
- Geplante Flugstrecke·
- Geschätzte Flugdauer (Planung von anstehenden Flugzeugkontrollen)
- Telefonnummer (für Verständigung bei WL, technischen Ausfällen) ·
- Dieselben Angaben müssen für Eintragungen in der Warteliste („WL“) gemacht werden.
7.7 Dauer der Reservierung:
Bei durchgehender Reservierung von länger als 2 Tagen ist mit unserem Büro Kontakt aufzunehmen und eine Genehmigung einzuholen.
Bei Reservierungen mit einer Dauer von mehr als einem Tag beträgt die jedenfalls verrechnete Mindestflugzeit pro Tag im Durchschnitt:
Montag - Donnerstag: 2 Stunden
Freitag, Samstag, Sonntag und Feiertage: 3 Stunden
Mehrzeiten werden minutenweise abgerechnet.
7.8 Doppelreservierungen:
Doppelreservierungen, außer mit Rücksprache der Vereinsleitung, sind ausnahmslos verboten und werden den Vereinsstatuten entsprechend geahndet!
8. Benützung von Vereinsmaschinen / Clubeinrichtungen §§
8.1) Die Benützung ist prinzipiell nur Vereinspiloten gestattet, die im Besitz einer gültigen Einweisung und einer schriftliche Freigabe (Typenfreigabe bitte im Flugbuch eintragen!) durch einen unserer Fluglehrer sind (Achtung: 90-Tage-Regelung beachten! Siehe auch Punkte 5., 6., 7.5 ff.)
8.2) Die Inbetriebnahme der Vereinsmaschinen darf nur entsprechend den jeweils zum Flugzeug gehörigen MFU-Flughandbüchern der betreffenden Maschine erfolgen.
HINWEIS 1: Die MFU-Flughandbücher/MFU-Checklisten sind verpflichtend über den Verein zu erwerben.
Die Anwendung von Flughandbüchern oder Checklisten aus 3. Hand ist ausdrücklich ausgeschlossen.
HINWEIS 2: Sollte unvorhergesehenerweise bei einer Landung die Seitenwindkomponente für ein sicheres Rollen nicht ausreichen, so ist entsprechende Rollhilfe anzufordern!
HINWEIS 3: Es wird klargestellt (sine qua non), dass auch externe (künftig allenfalls von AUSTRO CONTROL bestellte) EXAMINER sich diesen Regeln zu unterwerfen haben, andernfalls der Eigentümer keine Zustimmung zur Nutzung seiner Luftfahrzeuge erteilt!
8.3) Es ist vor Antritt des Fluges immer anhand der Bordbucheintragungen oder des beigefügten Kontrollblattes zu prüfen, ob das Serviceintervall (50/100-Stunden oder 60/120 Stunden-Kontrolle) eingehalten wurde. Sollte der Flug länger dauern, als die maximale Toleranzfrist erlaubt, so sind entsprechende Konsequenzen zu ziehen und die Vereinsleitung zu verständigen.·
8.4) Eine Vorflugkontrolle durch den verantwortlichen Piloten ist unbedingt durchzuführen und Mängel in die dem Bordbuch beigelegte Mängelliste einzutragen. Dies soll sicherstellen, dass nicht der falsche Pilot für Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht wird.
8.5) Sämtliche Luftfahrzeuge sind nach deren Verwendung in LOAN wieder auf den vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Platz abzustellen und mittels funktionstüchtigen Seilen an den drei vorgesehenen Befestigungspunkten des Flugzeuges zu sichern. Bestehen für unsere Flugzeuge Hangarplätze, so sind diese primär zu verwenden. Diese Sicherungspflicht gilt sinngemäß auch für andere Flugplätze.
8.5.1) Unser Wasserflugzeug ist während des Saisonbetriebes unbedingt auf der dafür vorgesehenen schwimmenden Plattform abzustellen und zu verzurren. Keinesfalls darf es über Nacht im Wasser abgestellt werden.
8.5.2) Das Wasserflugzeug darf keinesfalls in Salzwasser betrieben werden. Sollte eine Erlaubnis ausnahmsweise erteilt werden in Brackwasser zu landen, so ist das Flugzeug jedenfalls über Nacht an Land abzustellen und sorgfältig nach der Landung an Land mit Süsswasser so lange auszuspülen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Korrosion an der Zelle möglich ist!
8.6.) Sollten hier beschriebene Anordnungen unterbleiben, gehen allfällige dadurch verursachte Schäden zu Lasten des Betreffenden.
8.7.) Hunde und andere Tiere sind an Bord unserer Flugzeuge aus Sicherheitsgründen unerwünscht und daher verboten!
8.8) Notwendig gewordene Reinigungskosten, aus welchen Gründen auch immer, gehen zu Lasten des letzten im Bordbuch eingetragenen Piloten.
8.9) In allen Luftfahrzeugen der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg, der von ihr in Halterschaft betriebenen oder zugecharterten Luftfahrzeuge gilt ein generelles Rauchverbot und ist dies vom verantwortlichen Piloten auch gegenüber allfälligen Fluggästen durchzusetzen! Jeder Pilot wird gebeten, nach einem Flug die Flügelnasen sowie die Windschutzscheibe des Flugzeuges mit Schwamm und Rehleder zu säubern sowie starke Verschmutzungen zu entfernen. Unterbleibt dies, so wird eine Aussenreinigung auf dessen Kosten vorgenommen (€ 20,-).
8.10) Besondere Vorkommnisse wie härtere Landungen, Außenlandungen, Überfahren von Pistenbegrenzungen, Steinschlag am Propeller, Bremsglatzen oder andere Beschädigungen, die unter Umständen auch eine Überprüfung notwendig machen, sind unverzüglich dem Vorstand vorab telefonisch und unbedingt schriftlich bekannt zu geben. Die Nachprüfungskosten trägt der verantworliche Pilot.
8.11a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Clubeinrichtungen außschließlich mithilfe Ihrer persönlichen I-Buttons zu betreten, welche von der Vereinsleitung vergeben werden. Es ist untersagt, die I-Buttons an Dritte weiterzugeben oder gar zu verborgen. Im Schadensfall ist in jedem Fall der Inhaber des betreffenden I-Buttons haftbar. Die Identifizierung erfolgt durch das Ausleseprotokoll des jeweiligen EVVA-Schlosses.
8.11b) Vereinfremde Personen dürfen nicht alleine in den MFU-Räumen verbleiben und hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass dies nicht geschieht.
8.12) Die Brandschutz- und Sicherheitsordnung sowie Regelungen zur Benützung der Räumlichkeiten sind ausnahmslos zu beachten. Die Benützungsordnung ist im jeweiligen Gebäude ausgehängt.
8.13) Die Kurs-Leiter haben verantwortlich dafür vorzusorgen, daß die jeweils zugewiesenen Räume widmungsgemäß verwendet werden.
8.14) Alle Räumlichkeiten sind grundsätzlich versperrt zu halten soweit die Benützungsordnungen keine andere Regelung treffen. Beim Verlassen der Räume sind vor allem die Richtlinien für Brandverhütung sowie die Bestimmungen über die sinnvolle Verwendung von Energie zu beachten. Für die Unterrichtsräume liegt die diesbezügliche Verantwortung beim/bei der jeweiligen Leiter/in der Lehrveranstaltung.
8.15) Sämtliche Angehörige des Vereins sind verpflichtet, Wahrnehmungen von Mängeln und Schäden an Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten unverzüglich der Vereinsleitung anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeit sind bei Gefahr im Verzug diesbezügliche Feststellungen dem Portier/Hausmeister bzw. der Vereinsleitung mitzuteilen.
8.16) VERKEHRS- UND PARKFLÄCHEN
8.16.1) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Krafträdern hat unter Beachtung der vorhandenen Gebots- bzw. Verbotstafeln - den Bodenmarkierungen bzw. - kennzeichnungen entsprechend - zu erfolgen. Zu- und Abfahrten zum MFU-Betriebsgelände sind freizuhalten. Auf die Erfordernisse der Flugplatzbenützungsbedingungen ist verbindlich Bedacht zu nehmen.
8.16.2) Für verkehrsbehindernd oder außerhalb der gewidmeten Parkflächen abgestellte Fahrzeuge kann von der Vereinsleitung/des Betriebsleitung die Entfernung des Kraftfahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters veranlaßt werden.
8.16.3) Das Abstellen von Fahrrädern hat ausnahmslos nur auf dem vorhandenen Fahrradabstellplatz zu erfolgen.
8.16.4) Den von der Betriebsleitung für eine möglichst reibungslose Benützung der Verkehrs- und Parkflächen gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten sinngemäß. Am Flugplatz selbst gelten die bezughabenden Regeln des Luftfahrtgesetzes.
8.16.5) Die Vergabe von Abstellplätzen für Fahrzeuge von Mitgliedern auf abgesperrten gewidmeten Parkflächen sowie die Vorschreibung eines allfälligen Kostenersatzes erfolgt nach vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
8.17) Alle Benützer von Clubräumlichkeiten, der zugewiesenen Grundstücke, Abstellplätze, Gebäude und Räume sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß Schäden aller Art, insbesondere durch Diebstahl oder Feuer, verhütet und Inventar sowie technische Einrichtungen unter größtmöglicher Schonung benützt werden.
Vor allem ist zu unterlassen:
a) unnötiger, den ordentlichen Betrieb störender Lärm;
b) die Verschmutzung der Grundstücke, Gebäude und Räume, das Beschmieren und Bekleben von Wänden, Türen usw.;
c) das Rauchen in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie in allgemein zugänglichen Räumen
d) die Verwendung privateigener Elektrogeräte
e) die Mitnahme von Tieren aller Art;
f) das Betreten von Räumen, die mit einem Eintrittsverbot belegt und dementsprechend gekennzeichnet sind.
g) Entnahme jeglicher Gegenstände aus dem Vereins-Eigentum
h) Weitergabe von vereinsinternem Wissen sowie Computer-Daten an Dritte/außenstehende
9. Bordpapiere
1.) Alle Bordpapiere, Schlüssel der Maschine, Flughandbuch befinden sich in den Bordtaschen. Die Bordtaschen befinden sich im MFU-Bordbuchkasen im Eingangsbereich des Flugplatzes Wr. Neustadt-Ost. Der Zugang ist nur mittels des persönlichen MFU-I-Buttons gestattet.
2.) Das "Ausleihen" der in den Bordtaschen befindlichen Unterlagen (Flughandbücher, Borddokumente etc.) ist nicht gestattet. Diese sind bei der Vereinsleitung jeweils in der aktuellen Version zu erwerben. An den Wägeberichten können je nach Ausrüstungsstand Änderungen auftreten. Um Berücksichtigung dieses Umstandes wird ersucht und ist der jeweilige Pilot dafür selbst verantwortlich.
3.) Der PIC ist laut Gesetz verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Vereinsmaschine davon zu überzeugen, daß alle notwendigen Bordpapiere vollständig in den Bordtaschen vorhanden sind und auch die notwendigen Zulassungen, Werft-Kontrollen und Versicherungen gültig sind. Er trägt hierfür die alleinige Verantwortung.
10. Verhalten bei Störungen am Flugzeug
Falls ein Pilot beim Gebrauch einer Maschine einen Umstand feststellt, der die Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeuges beeinträchtigt oder aufhebt, muß er, um den gesetzlichen und versicherungstechnischen Erfordernissen nachzukommen, folgende Vorgangsweise unbedingt einhalten:
a) Die Störung ist im Bordbuch einzutragen, aber die Notwendigkeit der Eintragung mit einer fachkundigen Person vorher abzuklären. Bis dahin ist eine Information deutlich sichtbar im Bordbuch in geeigneter Form anzubringen (Zettel einheften und am Flugzeug eine „UNKLAR“ -Tafel anbringen. Die Tafel ist beim Airportservice erhältlich).
b) Zusätzlich hat der PIC selbst oder ein von ihm beauftragter Vertreter (Verantwortung bleibt jedoch beim PIC) eine entsprechende Meldung (persönlich, telefonisch, per Fax, E-Mail, SMS) über die festgestellte Störung, sowie über die von ihm getroffenen Maßnahmen an eine der angegebenen Stellen (bitte zuerst 1, dann 2, 3 ...) abzugeben. Um Missverständnissen vorzubeugen ist die Störung jedenfalls auch schriftlich zu melden (z.B. nach Telefonat Fax oder E-Mail).
| Telefon: | Fax: | E-Mail: | |
| 1. Gustav Z. HOLDOSI | 02243/34500 0664/5201330 |
02243/34500-13 | info@motorflugunion.at |
| 2. Hans ALTENÖDER | 0664/9210237 | 01/2143881 | altenoeder@vip.at |
c) Ein Luftfahrzeug, bei dem eine Störung im Bordbuch eingetragen ist, kann nur dann wieder in Betrieb genommen werden:
* wenn die Störung durch eine Werft behoben und mit Stempel freigegeben wurde.
* wenn ein, für dieses Flugzeugmuster zugelassener eigener MFU-Luftfahrzeugwart Klasse I und/oder MFU-Avionik-Wart Klasse I oder gültiger EASA-Lizenz (abhängig von der Art des beanstandeten Mangels) die Flugklarheit im Bordbuch bestätigt
d) Durch die Festlegung der vorstehenden Punkte ist jedoch die Verpflichtung des Piloten keineswegs aufgehoben, sich - unabhängig von der Eintragung über eine Beanstandung - vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeuges durch die obligatorische Vorflugkontrolle von der Flugklarheit des Flugzeuges im Sinne der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen zu überzeugen.
11. Eintragungen ins Bordbuch
Es ist absolut notwendig, die Ankunfts- und Abflugzeit in die dafür vorgesehene Spalte, sowie den Tachostand vor dem ANLASSEN und nach dem ABSTELLEN des Motors in die Bemerkungs-Spalte des Bordbuches einzutragen. Zusätzlich bitten wir um Eintragung der getankten Benzin- und Ölmengen.
Ansonsten gelten die gesetzlich gültigen Bestimmungen für Eintragungen ins Bordbuch.
Für unseren FNTP II -Flugverfahrenstrainer ist es notwendig, das Bordbuch wie folgt auszufüllen:
| Spalte | Einzutragender Wert |
|---|---|
| Datum | Datum des Session |
| Name und Unterschrift | Name des Lehrers/Schülers |
| Anzahl der Besatzungsmitglieder | |
| Anzahl der Fluggäste | |
| Flug von/nach | Hobbstime vor Einschalten/nach Abschalten des Simulators |
| Zeit Start/Landung | Lokalzeit bei Inbetriebnahme des Simulators |
| Anzahl Landungen | Anzahl der Ausdrucke |
| Betriebszeit | Differenz Flug von/nach in Hobbstime |
Die Session ist durch die Unterschrift des Lehrers im Bordbuch zu bestätigen.
11.1 Passagier-Gebühren in LOWW und anderen Fremdflugplätzen:
Bekannterweise wird in LOWW für Passagiere auch bei Flügen mit der Gewichtsklasse “A” in Inland eine Passagier-Gebühr von € 2,19, bei Abfertigungen aus dem Ausland in Höhe von € 7,29 exkl. MwSt pro Passagier eingehoben.
Wir ersuchen Sie daher bei Anflügen auf Flughäfen mit Verrechnung von Passagiergebühren immer die Anzahl Ihrer Passagiere in das Bordbuch einzutragen. Passagiergebühren werden auch auf anderen Flughäfen eingehoben. Diese Passagiergebühren sind vom verantwortlichen Piloten sofort am jeweiligen Flughafen zu entrichten.
12. Fluggebühren
Die Verrechnungsgrundlage für die Fluggebühren auf Landflugzeugen ist die ident zu den jeweiligen Flugplatzaufzeichnungen (Start- und Landezeit) im Bordbuch eingetragene Flugzeit = Airtime (bitte um besondere Sorgfalt!) und die jeweils in unserer Homepage www.mfu.at publizierte gültige Preisliste.
Die Verrechnungsgrundlage für die Fluggebühren auf Wasserflugzeugen ist ident zu den jeweiligen Hobbstimeaufzeichnungen im Bordbuch und die jeweils gültige Preisliste.
Die Verrechnung der Fluggebühren erfolgt mittels zu erteilendem Einziehungsauftrag auf den Namen des PIC (pilot in command). Das ist Derjenige, auf den die Reservierung der Maschine lautet und der im Bordbuch als PIC angegeben ist. Die Verrechnung kann aber auch wunschgemäß bei dem Piloten vorgenommen werden, der im Bordbuch unterstrichen ist. Die Eintragungen im Bordbuch sind für die Verrechnung des Vereins rechtsverbindlich.
Rechnungen werden vom Verein normalerweise keine ausgestellt. Unsere Mitglieder werden daher gebeten, gemäß jeweils gültiger Preisliste die fällige Gebühr selbst zu berechnen. Allfällige Landegebühren bei fehlender Landepauschalevereinbarung in LOAN sind bei der Überweisung ausschließlich an den Verein zu berücksichtigen. Eine Kontoübersicht wird über Wunsch durch unsere Kassierin jedoch gerne zur Verfügung gestellt.
Sämtliche Einzahlungen sind auf das Vereinskonto der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG bei der OBERBANK Klosterneuburg, BLZ 15151 Konto Nr. 4201-0030/03 einzuzahlen. Barzahlungen für den Verein können nur an den Obmann oder an die Kassier/in zur weiteren Veranlassung erfolgen. Dritte Personen sind nicht inkassoberechtigt, außer dies wird vom Obmann ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Die Fälligkeit der Fluggebühren tritt sofort nach Leistungserbringung durch den Verein ein. Kursgebühren sind vor Kursantritt einzubezahlen. Deren Bezahlung kann entweder mit einer entsprechenden Vorauszahlung auf das Vereinskonto erfolgen oder wird mittels Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden. Die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung ist erforderlich.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand ausschließliche Akontozahlung verlangen. Bei Zahlungsverzug oder Unterdeckung des angegebenen Mitglieds-Einzugs-Kontos werden eine Woche nach Fälligkeit der Fluggebühren bankübliche Sollzinsen für die verspätete Zahlung angelastet.
HINWEIS:
Die Kalkulation der Flug- und Simulatorgebühren erfolgt, entsprechend dem Vereinszweck, auf Basis der tatsächlichen Flugbetriebs- und Bereitstellungskosten. Es besteht daher für das Mitglied keinerlei Anspruch auf Ersatz etwaiger Kosten durch Nichtzustandekommen oder Unterbrechung eines Fluges, aus welchen auch immer gearteten Gründen. Auch unvorhergesehene Rückreisekosten werden nicht ersetzt.
Ist aus Wetter- oder sonstigen vom PIC zu vertretenden Gründen eine Rückkehr mit dem Luftfahrzeug zu dessen Standort (LOAN) nicht möglich, so hat er unverzüglich das MFU-Büro davon zu informieren und die Rückführung innerhalb eines vertretbaren und kurzen Zeitraumes auf eigene Kosten vorzunehmen.
Verhindern technische Probleme am Luftfahrzeug (Voraussetzung: kein Verschulden des Piloten) einen Rückflug und sind diese nicht in einer angemessenen Zeit vor Ort zu beheben, so sorgt der Verein für die Rückholung des Flugzeuges auf Vereinskosten.
13. Landegebühren
Die Landegebühren sind sofort nach der Landung vom PIC auf dem jeweiligen auswärtigen Fremdflugplatz zu bezahlen. Piloten/Pilotinnen der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg ohne Schüler-Landepauschalevereinbarung in Wiener Neustadt-Ost (LOAN) müssen die jeweilige Landegebühr ausschließlich und direkt an den Verein bezahlen.
Es werden derzeit von der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost Schullandepauschalen für PPL-Flugschüler angeboten. Bei Abschluß einer Schullandepauschale wird gegenüber der normalen Schullandegebühr ein erheblicher Nachlass gewährt. Eine Rückerstattung der Pauschale, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Nichtausnützung, nur teilweise Nutzung), ist nicht vorgesehen und wird dies mit Einzahlung des Pauschal-Betrages an unseren Verein vom Einzahler ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
Bei Landung am Wasserfluglandeplatz ist eine Benützungsgebühr laut aktueller >>Preisliste<< zu entrichten.
14. Verrechnung von Benzin und Öl
Die in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Flugstundenpreise verstehen sich inklusive Benzin und Öl. Am Flugplatz Wiener Neustadt-Ost erfolgt die Betankung von AVGAS 100 LL mit dem zugeordneten Tankschlüssel auf Lieferschein.
Öl ist aus unserem Vorrats-Kasten gegen Eintragung der entnommenen Menge und des Luftfahrzeuges auf der Entnahmeliste zu entnehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jeweils an Bord des betreffenden Luftfahrzeuges auf länger geplanten Strecken genügend Öl auf Vorrat mitgenommen wird, so dass kein „Fremdöl“ anderweitig zugekauft werden muss.
Hinweis: Bei neuen Motoren ist während der ersten 50 Flugstunden ein Einlauföl zu verwenden. Das Bordbuch ist entsprechend aufmerksam zu studieren und im Zweifelsfall vor Ölbefüllung die Vereinsleitung zu befragen.Wird auf fremden Flugplätzen getankt, so sind die Kosten für Benzin und Öl vom Piloten ausnahmslos vom PIC vor Ort und direkt zu bezahlen.
Die ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungsbelege der Verkaufsstellen sind im eigenen Interesse dem Büro im Original vorzulegen. Die in diesen Belegen angeführten Mengen für Benzin und Öl wird in der Höhe des Abgabepreises von Wiener Neustadt-Ost dem PIC in Anrechnung gebracht (bei Abrechnung der Fluggebühren). Werden keine Originalbelege übergeben, so kann keine Rückerstattung der Treibstoffkosten erfolgen.
Bis auf Widerruf wird Piloten und Flugschüler/innen bei günstigerer Betankung im Ausland die Hälfte der Differenz zum Wiener Neustädter Abgabepreis (LOAN) auf die Fluggebühr auf deren Verrechnungskonto gutgeschrieben. Eine Barauszahlung des gut zu bringenden Differenzbetrages ist nicht vorgesehen. Ein allfälliger dem Preis von Wiener Neustadt-Ost übersteigender Differenz-Betrag ist vom Piloten selbst zu tragen.
15. Flugplatz Wiener Neustadt-Ost
Die Anmeldung der Passabfertigung für Privatflugzeuge bzw. deren Passagiere nach Nicht-Schengen-Staaten ist eine Stunde vor Abflug bzw. Wiedereinflug in unser Bundesgebiet dem Airportservice von Wiener Neustadt-Ost (Tel. +43/(0)2622-26700 Dw. 777, 357 (Turm) oder per Fax Dw 774 durchzugeben. Dieser verständigt dann die zuständigen Behörden.
Hinweis: Die Bedingungen für Flüge nach Schengen-Staaten können jederzeit von der zuständigen Behörde sistiert werden. Bitte auf die jeweils gültigen Voraussetzungen achten!
Betriebsstunden (lokal): 09.00 Uhr bis ECET. Der Anflug ist nach Vereinbarung mit dem Flugplatz LOAN sowohl N-VFR, als auch IFR möglich. Andere Betriebszeiten (z.B. für einen früheren Abflug) sind mit dem Airportservice direkt zu vereinbaren und sind kostenpflichtig.
Für den Flugplatz LOAN wurde ein eigenes An- und Abflugverfahren veröffentlicht, das von allen Piloten genauestens einzuhalten ist.
16. Zutritt zum Vorfeld
Der Zutritt zum Vorfeld eines Flugplatzes ist für Piloten und deren Passagiere nur unter Vorweis eines Zivilluftfahrerscheines (z.B. PPL(A)) gestattet. Mit dem elektronischen Mitgliedsausweis ist ein Zutritt auf das Vorfeld der MOTORFLUGUNION in LOAN ebenfalls möglich.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist der PIC alleine für die von ihm auf einem Flugplatz mitgenommenen Passagiere voll verantwortlich, er muß die entsprechende Sorgfalt und Kontrolle, vor allem bei Kindern, walten lassen!
17. Betankung
Bitte um Beachtung der besonderen Sicherheitsvorschriften für Passagiere bei Betanken eines Luftfahrzeuges gemäß gültigem Luftfahrtgesetz! Das Rauchen ist beim Betanken der Luftfahrzeuge im Tankstellenbereich ausdrücklich verboten.
17.1 Verwendung von Carnets
Neu in unserem Verein ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit des bargeldlosen Betankens für unsere Flugzeuge außerhalb von Wiener Neustadt. Das Carnet der AIR-BP (FlightCard) gilt ausschließlich für das jeweilige Flugzeug, das Kennzeichen ist in die Karte eingedruckt.
Das AIR-BP-Carnet hat überall dort Gültigkeit, wo der Flugplatz/Flughafen einen Vertrag mit AIR-BP oder manchen anderen Treibstofflieferanten hat, wie z.B. AGIP, AEROSHELL, ESSO, TOTALFINA, EXXONMOBILAVIATION, PETROL TRGOVINA R.O usw.
Die Karte gilt üblicherweise:
in Österreich auf allen Flughäfen, außer Klagenfurt
in Slowenien in Ljubljana und Maribor
in Kroatien in Dubrovnik, Rijeka, Pula, Split und Zagreb
in Ungarn in Budapest
in der Slowakei in Bratislava
in Tschechien in Prag
in Deutschland z.B. in Vilshofen, Straubing, Eggenfelden, Dresden und vielen anderen Flugplätzen.
in Italien in Venedig und auf vielen Flugplätzen
in der Schweiz in Zürich, Basel u.a.
und natürlich auch in weiter entfernten Ländern (auf Anfrage bei uns ist das klärbar - es befindet sich in der Flugtasche auch ein Tank-Directory).
Wir machen darauf aufmerksam, dass Diebstahl oder Verlust sofort bei AIR-BP unter 0043/50161-215, einer AIR-PB-Tankstelle und auch bei uns zu melden ist!
Die AIR-BP-Carnets sind jeweils bei den Bordbüchern eingelegt. Änderungen bezüglich der Gültigkeit auf den o.a. Flugplätzen liegen nicht in unserer Verantwortung und sind vom Carnet-Aussteller abhängig.
Die Verwendung der Carnets ist ab sofort verpflichtend und gilt als unbedingte Anweisung!
Die Rückvergütungsregelung bleibt weiterhin ungeschmälert aufrecht. Das heißt bei billigerer Betankung als in LOAN wird die halbe Differenz dem verantwortlichen Piloten gutgeschrieben, bei teurerer Betankung in LOAN wird die Differenz nachverrechnet. Überall dort, wo keine Regelung auf Flugplätzen vorhanden ist, ersuchen wir weiterhin die Rechnung bei uns in der gewohnten Form einzureichen.
Bei Fremdbetankung sind ausschließlich die Originalrechnungen beim Verein zur Gutschrift einzureichen, Kopien werden nicht akzeptiert.
18. Stationierung der Vereinsflugzeuge
Standort der Flugzeuge ist im Norden der Piste nördlich des Rollweges am MFU-Betriebsgelände in der Viktor Langstraße 18. Alle in LOAN eingestellten Maschinen sind ausschließlich mit den jeweiligen Bugradgabeln in die gekennzeichneten Markierungspositionen selbst aus- und einzubringen.
Das Abrollen von dem jetzigen Standort am Gras direkt über die Bodenkante auf den Rollweg ist mit entsprechender Vorsicht handzuhaben. Unsere Flugzeuge sind unter Beachtnahme auf eventuelle am Boden liegende Steine mit möglichst geringer Motorkraft auf den Rollweg zu bewegen. Für Steinschläge am Propeller hat der letzte eingetragene Pilot aufzukommen.
19. Versicherung
Für Flugzeuge der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG oder in deren Halterschaft befindlichen oder von ihr betriebenen Luftfahrzeuge bestehen folgende
(Änderungen und Irrtümer jederzeit vorbehalten)
19.1 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG:
EINHEITLICHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (CSL- Combined Single Limit) Deckungsumfang Haftpflicht:
Der Versicherer bietet gemäß den vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen des Todes, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Versicherungsfall).
Versichert sind Ansprüche im Rahmen der Versicherungssumme für:
*) Halter-Haftpflichtversicherung
*) Passagier-Haftpflichtversicherung ohne Sublimit
*) Versicherung für Flugunfall-Untersuchungskosten (limitiert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen)
Unsere Flugzeuge sind in den jeweils zugelassenen Kategorien bei offener Pilotenklausel in folgender Höhe in Europa und den angrenzenden Mittelmeerstaaten haftpflichtversichert:
C 150 D-ENKT |
€ 4,000.000,- |
C 150 OE-CBE (derzeit nicht verfügbar) |
€ 4,000.000,- |
C 150 OE-CFC |
€ 4,000.000,- |
C 172 OE-DVK |
€ 5,000.000,- |
C 172 Rocket D-ECVC |
€ 5,000.000,- |
C 172 Rocket D-EGBP |
€ 5,000.000,- |
SUBA D-EITT |
€ 5,200.000,- |
PA 23 Apache-Geronimo 2-mot D-GGGG |
€ 7,000.000,- |
LA 4 OE-WWW |
€ 6.000.000,- |
DV20 OE-AAR |
€ 4.000.000,- |
ACHTUNG FLUGSCHÜLER!
Da es sich bei Schulungsflügen um Ausbildungsflüge handelt, gilt hier die Passagierhaftpflichtdeckung nicht! Wir empfehlen den Abschluss einer separaten Pilotenunfallversicherung, sowohl für die Ausbildungszeit und den späteren Flugbetrieb!
Auskünfte erteilen wir hierüber gerne in unserem Büro.
Hinweis: Alle in der Ausbildung tätigen Fluglehrer verfügen über eine entsprechende Fluglehrerhaftpflichtversicherung.
Weitere Leistungen:
Anmerkung:*) Sachschäden pro Fluggastsitzplatz € 2.000,-
"Co-Pilot" aufgrund der Zulassung unserer Flugzeuge als Single Pilot Aircraft versichert!
Der Vorteil bei diesem Versicherungsschutz liegt darin, dass immer dort eine höhere Versicherungssumme zur Verfügung steht, wo der größere Schaden entstanden ist.Gemäß Artikel 2 der Flughaftpflichtversicherungspolizzen Pkt 3. sind Fluglehrer und Ausbildungsleiter mitversichert, auch wenn sie Anweisungen vom Boden geben; Flugschüler, wenn sie unter Aufsicht einer der in Pkt 3. genannten Personen stehen.
19.2 FLUGKASKO:
Stand 10.6.05
Unsere Flugzeuge sind in folgender Höhe kaskoversichert:
C 150 D-ENKT |
€ 35.000,- |
C 150 OE-CBE derzeit nicht verfügbar |
€ 35.000,- |
|
C 150 OE-CFC
|
€ 35.000,- |
|
C 172 OE-DVA derzeit nicht verfügbar |
€ 75.000,- |
|
C 172 OE-DVK
|
€ 75.000,- |
C 172 Rocket D-ECVC |
€ 75.000,- |
C 172 Rocket D-EGBP |
€ 87.000,- |
SUBA D-EIDW |
€ 50.000,- |
DV 20 OE-AAR |
€ 50.000,- |
PA 23 Geronimo 2-mot D-GGGG |
€ 145.000,- |
LA 4 OE-WWW |
€ 130.000,- |
*) Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung: 1% der Versicherungssumme
*) bei allen Luftfahrzeugen mindestens € 1.000,- (Achtung: siehe UNION-SPORT-KOLLEKTIV-Versicherung)
Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen gegen Piloten/Flugschüler der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg gemäß den o. a. Versicherungen mit der jeweiligen Versicherungssumme abgedeckt. Bei einem Versicherungsfall ist der jeweilige Selbstbehalt vom Piloten (PIC) zu tragen.
HINWEIS: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt Gegenstand der Versicherungsprämienkalkulation ist und daher eine Freizeichnung vom Selbstbehalt unter keinen Umständen erfolgen kann. Dies gilt auch für den Betrag einer Prämienerhöhung für das jeweilige Flugzeug durch die Versicherung.
Steinschläge am Propeller und Bremsglatzen an den Reifen sind von der Kasko ausgenommen!
Voraussetzung für diese Versicherungsleistungen sind unter anderem:
*) Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
*) Das Einhalten der Verwendungsvorschriften des Flugzeugherstellers (Manual)
*) Der/Die Pilot/in besitzt die behördlich vorgeschriebene gültige Lizenz
*) Der/Die Pilot/in übernimmt bei jedem Flug die Obliegenheitspflichten der MOTORFLUGUNION Klosterneuburg. Werden diese nicht akzeptiert, so ist eine Inbetriebnahme des jeweiligen Flugzeuges untersagt.
19.3 I. UNION SPORT-KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG
Der Jahresbeitrag für das gesamte Versicherungspaket (Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz) beträgt nur Euro 2,91 pro Mitglied und ist für unsere Mitglieder verpflichtend. Die Anmeldung zur Sportversicherung erfolgt durch die MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG.
Besondere Vereinbarungen zur Sport-Kollektiv-Unfallversicherung des
Landes Niederösterreich (Stand 10.12.2009):
1. Versicherungssummen und Leistungen des Versicherers:
Die Versicherungssummen betragen je Person:
Euro 4.000,- für den Todesfall
Euro 30.000,- für dauernde Invalidität
Euro 1.000,- für Unfallkosten/Heilkosten/Bergungskosten
Euro 10.000,- für kosmetische Operationen
Euro 300,- Rehab-Pauschale
Euro 1500,- garantierte Sofortleistung
Eine Versicherungsleistung für dauernde Invalidität erfolgt erst dann, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 15% übersteigt. Für Invaliditätsgrade von 15% und darunter wird keine Leistung erbracht. Die daraus resultierende Versicherungsleistung in % der Versicherungssumme entspricht dem Invaliditätsgrad nach Art. 7 (Lineare Leistung 1:1).
2. Umfang der Versicherung
2.1 Die Versicherung umfasst Unfälle, von welchen die versicherten Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des eigenen Vereines oder anderer gleichartiger Vereine betroffen werden.
2.2 Für die versicherten Mitglieder erstreckt sich die Versicherung außerdem auf Unfälle bei der Ausübung des versicherten Sportes.
2.3 Unter die Versicherung fallen auch Unfälle der versicherten Mitglieder
2.3.1 Bei Vereinsversammlungen, Festlichkeiten und ähnlichen Veranstaltungen, an denen auf Veranlassung des Vereines teilgenommen wird,
2.3.2 Bei im Auftrag des Vereines verrichteten Besorgungen
2.4 Unfälle auf dem direkten Wege zu und von der versicherten Betätigung im Sinne der Punkte 2.1 bis 2.3 sind eingeschlossen. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn dieser Weg ohne Zusammenhang mit der versicherten Betätigung unterbrochen oder verlängert wird.
2.5 In Ergänzung zu vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.4 geltend für nachstehend angeführte Vereine folgende zusätzliche Vereinbarungen:
2.5.4 Flugsportvereine:
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle der Mitglieder von Flugsportvereinen, sofern eine gültige Fluglizenz zum Zeitpunkt des Unfalles vorgelegen hat.
2.6 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle bei der Teilnahme an Landes,- Bundes- und internationalen Wettbewerben.
2.7 Für Mitglieder von Sportvereinen erstreckt sich die Versicherung auch auf Unfälle bei der berufsmäßigen oder entgeltlichen Ausübung des versicherten Sportes.
2.8 Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Erde.
3. Erweiterter Unfallbegriff
3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die durch einen Herzinfarkt herbeigeführt werden und auf Unfälle infolge von Schlaganfällen sowie Geistes- und Bewusstseinsstörungen (jedoch nicht unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss).
3.2 Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
4. Unfallkosten (Heilkosten, Bergungskosten, Rückholkosten)
4.1 Heilkosten:
Dies sind jene Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet werden und nach ärztlicher Verordnung notwendig sind. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffung.
In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch die Kosten einer kosmetischen Operation, die zur Behebung der Unfallfolgen vorgenommen wird.
Kosten für Bade-, Erholungsreisen und –aufenthalte, ferner Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werde nicht ersetzt.
4.2 Bergungskosten:
Bergungskosten sind Kosten die notwendig werden, wenn der Versicherte
a) einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss.
b) Durch einen Unfall oder infolge Berg- und Wassernot den Tod erleidet und seine Bergung erfolgen muss.
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum Unfallort nächstgelegenen Spital.
4.3 Rückholkosten:
Rückholkosten sind die unfallbedingten Kosten des ärztlichen empfohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in welches der Versicherte nach dem Unfall gebracht wurde, an seinen Wohnort bzw. zu seinem Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.
4.4 Höchstleistung:
Die Höchstleistung für Heilkosten, Rückholkosten bzw. Bergungskosten zusammen beträgt maximal Euro 1000,- in jedem Versicherungsfall.
5. Rehab-Pauschale
Wird innerhalb von sechs Wochen nach einem unfallbedingten Spitalsaufenthalt eine stationäre Heilbehandlung ein einem Rehab-Zentrum notwendig, erfolgt dafür ein Zuschuss von Euro 300,-.
6. Kosmetische Operation (bis Euro 10.000,-)
Bis zu Euro 10.000,- werden die Kosten für kosmetische Operationen übernommen, wenn deren Notwendigkeit durch einen Unfall verursacht wurde (ausgenommen Zahnersatz).
7. Garantierte Sofortleistung Euro 1.500,-
Nach einem unfallbedingten Spitalsaufenthalt von mindestens 11 Tagen werden sofort Euro 1500,- als Vorauszahlung auf eine zu erwartende Entschädigung für dauernde Invalidität geleistet.
19.4 II. UNION HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Nach Maßgaben der zugrundeliegenden allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen übernimmt die Versicherung die Befriedigung berechtigter sowie die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Schadenersatzansprüche. Vorsatz ist ausgeschlossen.
Für den einzelnen Versicherungsfall steht die Versicherungssumme von Euro 1,453.458,- pauschal für Personen- und/oder Sachschäden zur Verfügung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Erde, und zwar
1. Erweiterte Haftpflicht unter allen Mitgliedern pro Schadensfall € 1200,-; Beschädigung von Eigentum € 1200,-
2. allen Funktionären, Vorturnern, Übungsleitern, Trainern und dgl.,
3. allen Vereinen für die Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Zuschauertribünen und Anlagen Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (samt baugebundener Installation durch Feuer/Explosion oder Leitungswasser),
4. Der Versicherungsschutz besteht auch aus der Innehabung oder Verwendung von Wasser- und Luftfahrzeugen (ohne gesetzlich vorgeschriebener Haftpflichtversicherung) wie Ruderboote, Kanus, Kajaks etc., Fallschirme, Paragleiter etc.
5. In Abänderung der Kollektiv-Haftpflicht-Versicherung für Fach- und Dachverbände des Landes NÖ erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Verwendung von Reitpferden und die Ausübung von Reit- und Fahrsportarten durch UNION-Mitglieder, sofern hierfür kein Versicherungsschutz besteht.
6. für die Durchführung von Veranstaltungen durch den Verein,
7. Beschädigung von Vereinseigentum durch Mitglieder (bis maximal Euro 1.200,-). Die Leistung durch den Versicherer setzt ein Verschulden des Mitglieds voraus, die Entschädigung erfolgt auf Zeitwertbasis,
8. Entschädigung für Schäden an beweglichen gemieteten oder gepachteten Sachen Euro 1.454,-
9. Entschädigung für Schäden an unbeweglichen gemieteten oder gepachteten Sachen Euro 72.673,-
Selbstbehalt für Schäden an gemieteten oder gepachteten Sachen Euro 181,- je Versicherungsfall (für Punkt 8 und 9)
10. Zusätzlich besteht eine Haftungserweiterung auch auf Schadensfälle, die sich anlässlich der gemeinsamen sportlichen Betätigung der Mitglieder untereinander ereignen, ohne dass ein Verschulden gegeben ist (z.B. Zahn-, Brillenschäden und dgl.). Für Solche Schäden bietet die Versicherung Versicherungsschutz bis zu einer Höchstentschädigungsgrenze von Euro 1.200,- pro Versicherungsfall, ohne Selbstbehalt.
Bei Sachschäden, z.B. Brillenschäden, Handys und dgl. erfolgt die Entschädigung auf Zeitwertbasis.
19.5 III. UNION RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Die Rechtsschutzversicherung umfasst:
• STRAFRECHTSSCHUTZ für Mitglieder und Funktionäre: Vertretung in einem Strafverfahren, das entweder von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde wegen fahrlässiger, strafbarer Handlungen eingeleitet wurde. Versicherungsschutz entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.
• SCHADENERSATZRECHTSSCHUTZ für Mitglieder und Funktionäre:
Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (ausgenommen Kfz-Rechtsschutzangelegenheiten).
• BERATUNGSRECHTSSCHUTZ für den Obmann des Vereines: Beratung durch einen im Einvernehmen mit der Niederösterreichischen Versicherung bestimmten Anwalt bis zur Höhe von Euro 365,- pro Schadensfall, ausgenommen in Fragen des Steuerrechts.
• LENKERRECHTSSCHUTZ für Funktionäre und Vereinsmitglieder bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges in Erfüllung einer statutenmäßigen Tätigkeit, Versicherungsschutz wird in ganz Europa geboten (Ausnahme: Beratungsrechtsschutz), Versicherungsschutz pro Schadenfall beträgt Euro 37.500,-
Um Ihnen einen genauen Überblick über die Versicherungsleistungen bei den Luftfahrzeugen und Ihren Obliegenheitspflichten geben zu können, liegen im MFU-Büro die Versicherungsbedingungen und Polizzen auf, die Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung gestellt werden.
*) Übertragungsfehler aus den Polizzen sind möglich, daher alle Angaben ohne Gewähr. Im Zweifelsfall gilt der Text der Originalpolizze, welche in unserem Büro über vorheriges Aviso einsehbar ist.
20. Vorstandsmitglieder, Telefonnummern
Für allfällige Fragen, Benachrichtigungen bzw. bei Störungsmeldungen ist auch das Büro der MOTORFLUGUNION KLOSTERNEUBURG (02243-34500) oder eines der Vorstandsmitglieder zu verständigen. Die jeweils gültigen Telefonnummern entnehmen Sie bitte der internen Telefonliste, die jederzeit angefordert werden kann.
21. Sonstige Telefonnummern
| Airportservice Wiener Neustadt | 02622/26700-777 | Fax DW 774 |
| Wiener Neustadt-Tower | 02622/26700-1357 | |
| GAT-Schwechat | 01/7007-22345 | |
| Wetterberatung LOWW Wetterberatung LOWL Wetterberatung LOWS Wetterberatung LOWG |
0900/9717031 0900/9717041 0900/9717051 0900/9717021 |
ACHTUNG: AUSTRO-CONTROL-Dienste sind großteils gebührenpflichtig! |
| AIS-LOWW | 01/7007-32253 05/1703-3211 |
|
| Wien-FIC | 05/1703-2143 | |
| Wien-Tower | 05/1703-3222 | |
| Wien-ACC | 05/1703-2111 oder 2112 | |
| Wien-Approach | 05/1703-2121 oder 2122 | |
| Such- und Rettungsdienst RCC | 05/1703-7777 oder 7778 | |
| Flugplatz Betriebsleitung LOWW | 01/7007/22353 | |
| Tonband: Wetter | 05/1703-9999 |